Bei Schuldnern, die ihre Schulden nicht zurückzahlen, kann Geld direkt vom Einkommen gepfändet werden. Damit den Betroffenen dennoch ausreichend Geld zum Leben bleibt, gibt es die Pfändungsfreigrenzen. Diese werden zum 1. Juli wieder erhöht. Wir klären, warum es diese Grenzen gibt und zeigen an einem Beispiel, wie sich der Pfändungsbeitrag errechnet, wenn man ein höheres Einkommen hat.
Teure Handyverträge, zu viel Onlineshopping oder ein Autokauf auf Kredit: Schulden können sich schnell anhäufen. Wer diese nicht selbstständig zurückzahlt, muss mit einer Pfändung rechnen. Konkret auf Kredite bezogen ergab erst vor Kurzem eine Online-Befragung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), dass 19 Prozent der Befragten „wegen gestiegener Lebenshaltungskosten Probleme haben, ihren Kredit zu tilgen. Bei den 16- bis 29-jährigen ist es knapp jeder Dritte (31 Prozent)“.
Damit Schuldnern dennoch eine finanzielle Grundlage zum Leben bleibt, gibt es die sogenannten Pfändungsfreigrenzen. Diese werden jährlich angepasst. So erhöht sich zum 1. Juli 2024 die monatliche Pfändungsfreigrenze für Alleinstehende auf 1.491,75 Euro (zuvor 1.402,28 Euro). Diese wird auch oft als „Grundfreibetrag“ bezeichnet. Hinzu kommen gegebenenfalls Freibeträge für Personen, die der Schuldner mit versorgen muss wie Ehegatten oder Kinder. Handelt es sich um nur eine Person, dann sind es 561,43 Euro. Bei der zweiten bis fünften sind es jeweils 312,78 Euro, die noch zum Grundfreibetrag dazu kommen.
Freigrenzen sollen an Lebenshaltungskosten angepasst werden
Warum die Beträge regelmäßig erhöht werden, erläutert Marie-Christine Fuchs, Sprecherin des Bundesministeriums der Justiz (BMJ): „Dem Schuldner und den Personen, gegenüber denen der Schuldner gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllt, soll ein menschenwürdiges Leben gewährleistet bleiben.“ Demnach seien die Pfändungsfreibeträge, die einem Schuldner verbleiben, den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. „Zugleich wird so dem Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit infolge der Pfändung entgegengewirkt. Die Sozialhilfeträger sollen dauerhaft entlastet werden und der Steuerzahler soll nicht indirekt für private Verbindlichkeiten aufkommen müssen. Insoweit also die Lebenshaltungskosten steigen, werden die Pfändungsfreigrenzen ebenfalls erhöht“, sagt sie.
Wichtig zu wissen: Bestimmte Leistungen dürfen nie gepfändet werden. Dazu zählen nach Paragraph 850a Zivilprozessordnung unter anderem Erziehungsgelder und Studienbeihilfen.
(Text gekürzt)
Quelle: MDR
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