Wichtige Änderungen für Rentner: Das gilt für die Rente ab 2024

Rente

Auch 2024 kommen einige Neuerungen für Rentner und Rentnerinnen. So gibt es neue Steuer-Vorteile und Altersgrenzen für den Start in die Rente.

Wer bei der Deutschen Rentenversicherung einzahlt oder bereits eine Rente von ihr bezieht, sollte sich auch 2024 auf einige Änderungen gefasst machen. Für Rentner und Rentnerinnen sind diese teilweise auch mit Entlastungen und einfacheren Regeln verbunden. Andere Neuerungen sind allerdings weniger willkommen. Hier der Überblick über alle Änderungen bei der Rente ab 1. Januar 2024.

Altersgrenzen bei der Rente steigen

Die reguläre Altersgrenze für Neurentner steigt im Januar auf 66 Jahre. Dies gilt für Versicherte, die 1958 geboren wurden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter in 2-Monats-Schritten weiter. 2031 ist dann die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht. Folgende Tabelle zeigt, wann welche Jahrgänge in Rente gehen können:

Jahrgang Renteneintrittsjahr
1957 2023
1958 2024
1959 2025 / 2026
1960 2026 / 2027
1961 2027 / 2028
1962 2028 / 2029
1963 2029 / 2030
1964 2031
nach 1964 immer mit 67 Jahren

Analog zur regulären Altersgrenze steigt auch das Renteneintrittsalter für besonders langjährig Versicherte. Diese wird im alltäglichen Gebrauch häufig die „Rente mit 63“ genannt. Ab 2024 steigt die Altersgrenze für langjährige Versicherte auf 64 und vier Monate, das betrifft erstmals den Jahrgang 1960. Für später Geborene erhöht sich das Eintrittsalter weiter, bis 2029 die dann gültige Altersgrenze von 65 Jahren erreicht sein wird. Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann in Anspruch nehmen, wer mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war.

Noch dazu gibt es die Rente für langjährig Versicherte, die also 35 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben. Diese Gruppe kann mit 63 in Rente gehen, allerdings nur in Verbindung mit einem Abschlag. Sie erhalten also weniger Rente, als ihnen zustehen würde, wenn sie noch bis zur Regelaltersgrenze weiterarbeiten würden. Ab 1. Januar 2024 erhöht sich dieser Abschlag, um den Anreiz für längeres Arbeiten zu erhöhen. Für Versicherte des Jahrgangs 1961, die im kommenden Jahr 63 werden, liegt das reguläre Rentenalter bei 66 Jahren und 6 Monaten. Gehen diese Personen aber schon mit 63 Jahren in Rente, beträgt der Abschlag 12,6 Prozent. Für Versicherte des Jahrgangs 1960 lag der Abschlag noch bei maximal 12,0 Prozent.

Neuerungen für Erwerbsgeminderte

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, sollte ab 2024 ebenfalls ein paar Änderungen kennen. So steigt ab Januar die Hinzuverdienstgrenze für Erwerbsgeminderte. Beim Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ergibt sich ab Januar eine jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze von 37.117,50 Euro, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung sind es 18.558,75 Euro. Aktuell (2023) liegen diese Hinzuverdienstgrenzen bei 35.647,50 Euro bei teilweiser Erwerbsminderung, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung bei 17.823,75 Euro.

Ab 2024 verändert sich der steuerfreie Anteil

Ebenfalls neu in diesem Jahr ist für Neurentner der Anteil der Renten, auf die Steuern gezahlt werden müssen. Ab Januar 2024 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 83 auf 84 Prozent. Somit bleiben 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen.

Angesichts der Haushaltskrise in der Bundesregierung ist allerdings nicht klar, ob das Gesetz so beschlossen wird, oder nicht.

Beitragsbemessungsgrenze und Mindestbeiträge für freiwillig Versicherte

Ebenfalls neu sind ab 2024 einige Werte, die für Versicherte, die noch keine Rente beziehen, wichtig sind. So steigt der monatliche Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte (z.B. Selbstständige) von 96,72 Euro auf 100,07 Euro. Der Höchstbetrag steigt von 1.357,80 Euro auf 1.404,30 Euro im Monat.

Auch die Beitragsbemessungsgrenze steigt ab 1. Januar. Damit ist die Grenze gemeint, bis zu der das Gehalt für die Berechnung des monatlichen Beitrags berechnet wird. Wer mehr als diese Grenze im Monat verdient, muss darauf keine Rentenbeiträge zahlen. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt 2024 in den alten Bundesländern von monatlich 7.300 Euro auf 7.550 Euro und in den neuen Bundesländern von monatlich 7.100 Euro auf 7.450 Euro. 2024 ist das letzte Jahr, in dem für West- und Ostdeutschland noch unterschiedliche Grenzen gelten.

Konkret bedeutet das, dass der höchstmögliche Beitrag, den ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in die Rentenkasse einzahlen kann, von 1357,80 Euro auf 1404,30 Euro im Westen und von 1320,60 Euro im Westen auf 1385,70 Euro im Osten steigt. In der Regel werden die Beiträge zur Hälfe zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.


Quelle: HNA.de

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