Arbeitende und Selbstständige erhalten in wenigen Tagen eine Energiekostenpauschale. Von der gut gemeinten Stütze profitieren nicht alle Menschen in Deutschland.
Die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro steht grundsätzlich allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu. Dabei ist es egal, ob sie festangestellt oder selbstständig sind.
Auch Minijobber erhalten die Finanzspritze, wenn die ausgeübte Tätigkeit zum Hauptberuf gehört. Wichtig ist die Lohnsteuerklasse. Die Energiepreispauschale wird nur Arbeitnehmenden ausbezahlt, die sich in der Lohnsteuerklasse 1 bis 5 befinden. Die Lohnsteuerklasse 6 ist davon ausgenommen, das geht aus Beispielrechnungen des Finanzmagazins „Guter Rat“ hervor.
Leer gehen Menschen aus, die eine Rente oder Pension beziehen.
Gleichzeitig gibt es auch kein Geld für Mitarbeitende, die täglich nach Deutschland zur Arbeit fahren. Wie das Bundesfinanzministerium auf Anfrage unseres Portals erläutert, wären diese Pendlerinnen und Pendler nicht uneingeschränkt in Deutschland einkommenssteuerpflichtig. Daher würde ihnen die Energiepreispauschale nicht zustehen.
Wer zahlt den Bonus vom Staat?
In erster Linie wird der Bonus über den Arbeitgeber ausgezahlt. Wer im September zum Zeitpunkt der Ausschüttung entweder gar nicht oder bei einem Angehörigen angestellt ist, kann sich die Pauschale über die Einkommenssteuererklärung 2022 zurückholen.
Ein gesonderter Antrag ist dazu laut Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) nicht nötig. Das Finanzamt prüft, ob der Steuerzahler berechtigt ist und setzt die Pauschale mit dem Steuerbescheid fest.
Dafür muss eine Steuererklärung eingereicht werden, auch wenn dies sonst nicht verpflichtend der Fall wäre.
Ab wann kommt das Geld?
Die Auszahlung erfolgt ab September. Grundsätzlich mit dem Gehalt entweder Mitte September oder Anfang Oktober.
Bekomme ich die 300 Euro in voller Höhe ausgezahlt?
Ja und Nein.
Je höher das Einkommen des Steuerzahlers, desto niedriger fällt der Anteil der Energiepreispauschale aus.
Grund? Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig.
Nur Geringverdienende bekommen die 300 Euro in voller Summe ausbezahlt. Das ist der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen unter der Grundfreibetragsgrenze von 10.347 Euro liegt. Bei Verheirateten liegt die Grundfreibetragsgrenze bei 20.694 Euro.
(Text gekürzt)
Quelle: focus.de
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