Lockerungen nach Lockdown

Lockerung

In Leipzig sind nun gleich mehrere Lockerungen in Kraft getreten.

Seit Tagen liegt die Sieben-Tage-Inzidenz stabil unter 50. Der Wert lag gestern laut RKI sogar nur noch bei 22,6 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb sieben Tagen in Leipzig. Deswegen können sich nun alle Leipzigerinnen und Leipziger über Erleichterungen freuen.

Schule:
Für die Leipziger Schülerinnen und Schüler findet nun wieder ganz normaler Präsenzunterricht statt. Dies gilt auch für Kindertagesstätten und Horte. Klassenfahrten sind zwar immer noch verboten, könnten aber durch die neue Corona – Schutzverordnung ab dem 14.Juni dann wieder stattfinden.
Die zweimalige Testpflicht pro Woche für Personen, die Gelände und Gebäude von Schulen und Kitas betreten, bleibt bestehen. Allerdings gilt die Testpflicht nicht mehr für Personen die Kinder bringen oder abholen. Die begleitenden Personen sind jedoch verpflichtet, beim Bringen und Abholen eine FFP2-Maske oder medizinische Maske zu tragen.

Gastronomie und Hotels:
Auch die Leipziger Gastronomen dürfen nun endlich wieder Ihre Gäste im Innenbereich bewirten.
Weiterhin gelten die Regeln zur Kontakterfassung und Nachverfolgung. Außerdem ist ein tagesaktuelles negatives Corona Testergebnis erforderlich. Hotels dürfen wieder Touristen empfangen. Auch hier gilt: „Buchung, Registrierung, negativer Corona Test“.

Einzelhandel:
Der gesamte Einzelhandel kann für Kunden öffnen, die einen tagesaktuellen Test vorweisen; Supermärkte, Baumärkte und andere Angebote der Grundversorgung sind weiterhin von der Testpflicht ausgenommen.

Sport & Fitness
Zur Freude vieler Sportbegeisterter dürfen Fitnessstudios nun auch wieder öffnen.
Kontaktsport im Innenbereich und Hallen ist mit bis zu 30 Personen erlaubt. Mit tagesaktuellem Test und Kontakterfassung. Das Personal und die Trainer müssen ebenfalls einen tagesaktuellen Test nachweisen.
Die Öffnung von Freibädern ist mit Kontakterfassung und einem Hygienekonzept zulässig. Besucher müssen einen tagesaktuellen negativen Test vorweisen.
Freizeit- und Vergnügungsparks dürfen öffnen und unterliegen den gleichen Auflagen wie die Freibäder.

Wird der 7-Tage-Inzidenzwert von 35 an 14 aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, fällt die Testpflicht in den folgenden Bereichen weg:
– für Kunden im Einzelhandel
– Gäste in Gastronomie und Hotellerie
– Zoos
– Botanische Gärten sowie Freizeit- und Vergnügungsparks
– Kulturstätten

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