Keine Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger

Hartz-IV

Die Ampel-Regierung hat damit begonnen, eines ihrer zentralen Versprechen umzusetzen: Hartz IV soll abgeschafft und ein Bürgergeld eingeführt werden. Wie das Bürgergeld genau aussehen soll, wird zurzeit ausgearbeitet. Doch fest steht schon jetzt: Bis es soweit ist, sollen die Arbeitsagenturen milder mit Hartz-IV-Empfängern umgehen: Alle Sanktionen sollen gestoppt werden.

Jobangebote ausschlagen, Weiterbildungen ablehnen, nicht ans Telefon gehen, wenn die Arbeitsagentur anruft – all das wird für Hartz-IV-Empfänger bald für eine gewisse Zeit folgenlos bleiben. Die Bundesregierung setzt Hartz-IV-Sanktionen vorübergehend aus. Das stößt auf unterschiedliche Reaktionen, wie eine Umfrage in der Leipziger Fußgängerzone zeigt. „Ich bin dagegen, dass die abgeschafft werden, viele ruhen sich auf ihrem Fell aus und kriegen das Geld für lau“, heißt es da zum Beispiel. Andere dagegen finden, man könne das nicht verallgemeinern und lehnen Sanktionen ab: „Generell sollten sie nicht sanktioniert werden vor den Hintergrund, dass der Hartz-IV-Satz so strikt bemessen ist, dass das Unterschreiten zum Existenzminimum führt.“

Nicht für immer, aber mindestens bis zum 31. Dezember will die Bundesregierung Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger stoppen, so sieht es der Gesetzentwurf vor, den das Kabinett noch im März  auf den Weg bringen will.

Bundesverfassungsgericht: Hartz-IV-Empfänger dürfen nicht unter das Existenzminimum rutschen

Denn das Bundesverfassungsgericht hatte 2019 die bisherige Praxis kritisiert: Hartz-IV-Sätze um mehr als 30 Prozent zu kürzen, sei verfassungswidrig. Denn das könnte dazu führen, dass die Empfänger unter das Existenzminimum rutschen, urteilte das Gericht. Und das betont auch Harald Thomé, Vorsitzender des Erwerbslosenvereins Tacheles. „Die Regelleistungen sind viel zu niedrig. Die Regelleistungen müssen dringend angehoben werden.  Aus dem absoluten Existenzminimum darf nicht noch sanktioniert werden. Das ganze kann nur so reguliert werden, indem die Regelleistungen auf eine bedarfsdeckende Höhe gesetzt werden. Da ist die Forderung circa 650 Euro für eine alleinstehende Person zum Leben und nicht 449 Euro.“

(Text gekürzt)

Quelle: mdr.de

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