Tipps zur „Stiftung Härtefallfonds“

Härtefallfonds

Das Bundeskabinett hat am 18. November 2022 die Erklärung zur Errichtung einer nichtrechtsfähigen Stiftung des Bundes mit dem Namen „Abmilderung von Härtefällen aus der Ost-West-Rentenüberleitung, für jüdische Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler“ (Kurzform: „Stiftung Härtefallfonds“) beschlossen. Es handelt sich um eine Stiftung des Privatrechts in der Sonderform der Verbrauchsstiftung als steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne der Abgabenordnung. Träger der Stiftung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Die Stiftung hat ihren Sitz in Berlin.

Leistung der Stiftung

Berechtigte erhalten eine pauschale Einmalzahlung von 2.500 Euro. Bei Wohnsitz in einem Bundesland, das der Stiftung beigetreten ist, ist eine Leistung von 5.000 Euro möglich. Die Leistung der Stiftung wird auf freiwilliger Basis ohne Anerkennung einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht erbracht. Sie wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet und ist auch steuerfrei.

Die Leistung wird ab dem 2. Quartal 2023 an die leistungsberechtigten Personen ausgezahlt, weil die Bundesländer der Stiftung bis Ende März 2023 beitreten können.


Wir haben bereits in unserem Blogbeitrag: Härtefallfonds für DDR-Zusatzrenten, Kontingentflüchtlinge und Spätaussiedler darüber berichtet. In diesem Beitrag finden sie auch die entsprechenden Links zum Download der Antragsformulare.


Vorrausetzungen zur Antragstellung

Spätaussiedler (§ 4 Bundesvertriebenengesetz)
  • Sie haben am 1. Januar 2021 eine oder mehrere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung von insgesamt weniger als 830 Euro netto (nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) bezogen. Auch ausländische Renten zählen dazu.
  • Sie sind vor dem 1. April 2012 als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler (§ 4 Bundesvertriebenengesetz) in Deutschland aufgenommen worden und waren zu diesem Zeitpunkt mindestens 50 Jahre alt. Wenn Sie nach dem 31. März 1962 geboren sind, können Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen.
Jüdische Kontingentflüchtlinge/jüdische Zuwanderer und deren Angehörige aus der ehemaligen Sowjetunion
  • Sie haben am 1. Januar 2021 eine oder mehrere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung von insgesamt weniger als 830 Euro netto (nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) bezogen. Auch ausländische Renten zählen dazu.
  • Wenn Sie am 1. Januar 2021 keine Rente bezogen haben: Sie haben am 1. Januar 2021 Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bezogen.
  • Sie sind vor dem 1. April 2012 als jüdischer Kontingentflüchtling bzw. als jüdische Zuwanderin oder jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion bzw. deren Angehöriger in Deutschland aufgenommen worden und waren zu diesem Zeitpunkt mindestens 40 Jahre alt. Wenn Sie nach dem 31. März 1972 geboren sind, können Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen.
Personen aus der Ost-West-Rentenüberleitung
  • Sie haben am 1. Januar 2021 eine oder mehrere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung von insgesamt weniger als 830 Euro netto (nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung) bezogen. Auch ausländische Renten zählen dazu.
  • Sie sind vor dem 2. Januar 1952 geboren.
  • Ihre Rente (Altersrente, Erwerbsminderungsrente oder Erziehungsrente) hat nach dem 31. Dezember 1996 begonnen und Sie haben in der ehemaligen DDR (längstens bis zum 31. Dezember 1991):
    • mindestens 10 Jahre ununterbrochen bei der Deutschen Reichsbahn, der Deutschen Post oder im Gesundheits- und Sozialwesen gearbeitet oder
    • mindestens 4 Jahre lang Familienangehörige gepflegt und deshalb Ihre Beschäftigung aufgegeben oder
    • mindestens 5 Jahre lang in einer „bergmännischen Tätigkeit“ im Sinne des DDR-Rechts in der Carbochemie/Braunkohleveredlung gearbeitet oder
    • Ihre Beschäftigung aufgegeben, weil Sie aufgrund eines dienstlichen Aufenthalts Ihres Ehegatten im Ausland für insgesamt mindestens 10 Jahre mit ihm mitgereist sind oder
    • nach Beendigung Ihrer aktiven Laufbahn als Balletttänzerin oder Balletttänzer am 31. Dezember 1991 eine berufsbezogene Zuwendung bezogen

oder

  • Sie wurden nach mindestens 10-jähriger Ehe nach DDR-Recht geschieden und haben in der Ehe mindestens ein Kind erzogen.

Antworten auf häufig zum Thema gestellte Fragen, finden sie auf der Webseite vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Quelle: bmas.de


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