Das ist neu ab Juni 2023

Juni

Geld vom Staat, Reisen mit der Bahn und Corona-Hilfen

Ein neues Bau-Förderprogramm für Familien startet. Der Kulturpass für 18-Jährige mit einem Guthaben von 200 Euro kommt. Bei einigen Verspätungen mit der Bahn gibt es keine Entschädigung mehr. Für Corona-Hilfen wird nun die Schlussabrechnung fällig. Mehr dazu und weitere Änderungen für Verbraucher im Juni gibt es hier.

Änderungen beim Fahrgastrecht im Bahnverkehr

Bei Zugverspätungen durch höhere Gewalt – etwa bei Unwetter – gibt es ab 7. Juni 2023 keine Entschädigung für Reisende mehr. Grund dafür ist eine neue EU-Regelung, die dann in Kraft tritt.

Erleichtert werden soll die Mitnahme von Fahrrädern in Fernzügen. Vier Stellplätze müssen dann in jedem Zug vorhanden sein. Wie viele davon noch frei sind, sollen Fahrgäste online abrufen können. Geplant ist ein weiterer Ausbau der Mitnahmekapazitäten für Drahtesel. „Reisende haben künftig ein Recht darauf, ihr Fahrrad in Fern- und Regionalzügen mitzunehmen“, so die Pläne der Bundesregierung.

Benötigte Hilfeleistungen für Menschen mit Behinderungen, etwa beim Ein-, Aus- und Umsteigen, müssen mit weniger Vorlauf angemeldet werden. Die dafür verankerte Frist verkürzt sich von 48 auf 24 Stunden. Dies gilt dann EU-weit auch für Regionalzüge.

Betreiben ein Bahnunternehmen oder dessen 100-prozentige Tochterunternehmen mehrere Teilstrecken, die Reisende mit Fern- und Regionalzügen zurücklegen wollen, haben Fahrgäste mit der neuen EU-Verordnung das Recht auf eine Fahrkarte über die ganze Strecke. Das stärkt die Rechte von Fahrgästen bei möglichen Ansprüchen auf eine Entschädigung durch Verspätung – diese richtet sich nach der Verzögerung, die zum Zielort aufgetreten ist.

Kulturpass zum 18. Geburtstag: Geschenk mit 200-Euro-Budget

Alle, die dieses Jahr ihren 18. Geburtstag feiern, bekommen als Geschenk von der Bundesregierung einen Kulturpass mit einem Wert von 200 Euro. Wer ihn haben will, muss sich dafür auf der Kulturpass-Webseite per Online-Ausweis-Verfahren registrieren.

Das Guthaben wird nicht ausgezahlt, sondern kann für verschiedene Dinge eingelöst werden. Dazu zählen Konzerte, Kinobesuche, aber auch Bücher und Schallplatten. Mit dem Kulturpass kann man aus den Angeboten wählen, die von Kulturschaffenden dafür zur Verfügung gestellt werden. Ab Mitte Juni ist die Registrierung für den Kulturpass möglich – ab dem 18. Geburtstag.

Corona-Warn-App im Ruhemodus

Die Corona-Warn-App wird ab 1. Juni mit der Version 3.2. in einen „Ruhemodus“ versetzt. Aufgrund der entspannten Corona-Lage sei die App zur Kontaktverfolgung nicht mehr nötig, erklärt die Bundesregierung auf ihrer Homepage. Weiterhin genutzt werden können jedoch noch die Impfzertifikate und persönliche Aufzeichnungen im dortigen Tagebuch. Die App sei bisher 48 Millionen Mal heruntergeladen worden. Ab Juni soll dies nicht mehr möglich sein. Sollte es nötig werden, könne die App wieder „geweckt“ werden. Wer die App löschen will, sollte gegebenenfalls die Impfzertifikate sichern. Die Warn-Funktion war bereits zum 1. Mai abgeschaltet worden..

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld noch bis 30. Juni

Noch bis Ende Juni gilt die Sonderregelung für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld. Damit kann Kurzarbeitergeld bereits dann gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent (statt regulär ein Drittel) der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind. Beschäftigte müssen zudem keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen. Die Sonderregelung gilt auch für Leiharbeiter.

Neues Bau-Förderprogramm für Familien

Ein neues Förderprogramm der Bundesregierung soll Familien mit Kindern finanziell dabei unterstützen, sich ein Eigenheim bauen oder kaufen zu können. Es heißt „Wohneigentum für Familien“ und startet am 1. Juni. Familien mit mindestens einem im Haushalt lebenden minderjährigen Kind sollen darüber einen zinsgünstigen Kredit bis maximal 240.000 Euro über die staatliche Kreditanstalt für Wiederaufbau, kurz bekannt als KfW-Förderbank, bekommen können.

Das zu versteuernde Jahreseinkommen der Familie darf dabei nicht über 60.000 Euro liegen. Die Grenze steigt mit jedem weiteren im Haushalt lebenden minderjährigen Kind um 10.000 Euro. Voraussetzung ist, dass das Wohneigentum selbst genutzt wird und dass der Neubau oder Erstkauf bestimmte klimafreundliche Kriterien erfüllt.

Schutz für Whistleblower in der Firma

Unternehmen und Behörden mit mindestens 50 Beschäftigten müssen interne Meldestellen einrichten, bei denen Rechtsverstöße durch Mitarbeiter gemeldet werden können, ohne dass Repressalien von ihnen befürchtet werden müssen. Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz setzt Deutschland eine EU-Richtlinie in nationales Recht um. Nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, was noch im Mai geschehen soll, tritt es einen Monat später in Kraft.

Die gemeldeten Verstöße im beruflichen Umfeld können sich zum Beispiel auf verletzte Vorschriften beim Arbeits- und Gesundheitsschutz beziehen, aber auch auf Bereiche wie Mindestlohn, Wettbewerbsrecht, Lebensmittelsicherheit und Vergaberecht. Unter die Schutzregeln fallen „Whistleblower“ auch bei Hinweisen auf sich verfassungsfeindlich äußernde Beamte. Die Identität der Hinweisgebenden muss vertraulich bleiben, Repressalien wie Kündigung, Abmahnung oder Mobbing gegen Whistleblower sind verboten.

Der Bund will auch eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz einrichten. Auch die Länder können das tun. Anonymen Hinweisen muss allerdings nicht nachgegangen werden. Nach Angaben der IHK müssen Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten die Rahmenbedingungen dafür schaffen. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten werde noch eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023 eingeräumt.

(Text gekürzt)


Quelle: mdr.de

Bild: Pixabay

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