Vorratsdatenspeicherung – Richter bestätigen Grenzen

Vorratsdatenspeicherung

Bürgerrechtler und Sicherheitspolitiker streiten seit Jahren über die Speicherung von Kommunikationsdaten. Nun könnte ein Urteil richtungsweisend für die deutsche Vorratsdatenspeicherung sein.

Der Europäische Gerichtshof hat bekräftigt, dass das anlasslose Speichern von Kommunikationsdaten auch dann gegen EU-Recht verstößt, wenn es dem Kampf gegen schwere Straftaten wie Mord dient. Die Richter in Luxemburg entschieden am Dienstag, dass nationale Regeln rechtswidrig seien, die zum Zweck der Bekämpfung schwerer Straftaten »präventiv eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten« vorsähen, wenn diese Daten, »die elektronischen Kommunikationen betreffen.« (Rechtssache C-140/20).

Dabei stellten sie auch klar, dass besonders schwere Kriminalität einer Bedrohung der nationalen Sicherheit nicht gleichgestellt werden könne. Nach einem früheren EuGH-Urteil gelten bei einer akuten Bedrohung der nationalen Sicherheit Ausnahmen vom Verbot der Vorratsdatenspeicherung. In solchen Fällen hält der EuGH eine zeitlich begrenzte, begründete Datenspeicherung für zulässig.

Das »Quick-Freeze« ist laut EuGH rechtens

Auch in Deutschland sorgt die Vorratsdatenspeicherung seit Jahren für Streit zwischen Bürgerrechtlern und Sicherheitspolitikern. Eine deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung liegt wegen eines anhaltenden Rechtsstreits seit 2017 auf Eis. Einen Termin für das EuGH-Urteil in diesem Fall gibt es einem EuGH-Sprecher zufolge noch nicht.

Die Ampelkoalition will statt der Vorratsdatenspeicherung auf das sogenannte »Quick-Freeze«-Verfahren setzen. Dabei werden Internetprovider erst bei einem Anfangsverdacht aufgefordert, Daten zu einzelnen Teilnehmern für einen bestimmten Zeitraum zu speichern. Der EuGH bekräftigte nun unter anderem, dass er ein solches Verfahren zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit für rechtens hält.

Ebenso sei die gezielte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten nach geografischen Kriterien rechtmäßig. Dies könne etwa die durchschnittliche Kriminalitätsrate in einem Gebiet sein. Dabei müsse es nicht einmal Anhaltspunkte für die Vorbereitung oder die Begehung schwerer Straftaten in dem Gebiet geben.

Auch könne es die Vorratsdatenspeicherung in Bezug auf stark besuchte Orte wie Flughäfen oder Bahnhöfe geben. Der EuGH erklärte es zudem für rechtens, dass nationale Gesetze dazu verpflichten, die Identität von Menschen zu speichern, die Prepaid-Sim-Karten kaufen.

(Text gekürzt)

Quelle: spiegel.de

Bild: Pixabay

 

Related posts