Gleich mehrere Gerichte entscheiden für Bürgergeld-Empfänger. Das Jobcenter hatte die Zahlungen eingestellt – aufgrund von Schwärzungen in Kontoauszügen.
Am 23. Dezember 2024 fällte das Sächsische Landessozialgericht ein wegweisendes Urteil: Jobcenter dürfen Bürgergeld nicht verweigern, wenn sie Antragsteller vorher nicht über ihr Recht zur Schwärzung von Kontoauszügen informiert haben. Der Fall zeigt, wie ein Ehepaar seine Privatsphäre schützen wollte, Teile ihrer Kontoauszüge unkenntlich machte und daraufhin das Bürgergeld verweigert bekam – zu Unrecht, wie sich herausstellte.
Die Richter machten in ihrer Entscheidung unmissverständlich klar: Wenn Jobcenter keinen gesonderten Hinweis auf das Schwärzungsrecht geben, ist jeder Versagungsbescheid über Bürgergeld rechtswidrig. Die Behörden sind verpflichtet, aktiv darüber zu informieren, dass Bürgergeld-Bezieher bestimmte Angaben schwärzen dürfen. Mit diesem Urteil bestätigte das Gericht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die besagt, dass Zahlungsausgänge – die für den Anspruch auf Bürgergeld unerheblich sind – unkenntlich gemacht werden dürfen. Fehlt dieser Hinweis, ist der Versagungsbescheid rechtswidrig.
Jobcenter dürfen von Bürgergeld-Empfängern Kontoauszüge verlangen
Was dürfen Jobcenter verlangen und was müssen Antragsteller preisgeben? Grundsätzlich dürfen Jobcenter die Vorlage von Kontoauszügen verlangen. Die Bundesagentur für Arbeit legt fest: Regelmäßig sind Kontoauszüge für die letzten drei Monate vorzulegen. Längere Zeiträume sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Bei den Einnahmen herrscht Klarheit: Alle Gutschriften, Zuflüsse und Kontostände müssen sichtbar bleiben. Diese Informationen sind für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit erforderlich.
Anders verhält es sich bei den Ausgaben. Der Landesbeauftragte für Datenschutz Niedersachsen bestätigt: Empfängernamen und Verwendungszwecke dürfen unkenntlich gemacht werden, wenn sie besonders geschützte Daten preisgeben würden – etwa zu Religion, Gesundheit oder politischer Betätigung. Beträge, Termine und der Zahlungsfluss müssen jedoch erkennbar bleiben. In einem anderen Urteil war einer Bürgergeld-Empfängerin eine Reparatur zugesprochen worden.
Jobcenter muss Bürgergeld-Empfänger zukünftig genaustens informieren
Das Urteil hat direkte Folgen für die Praxis. Bürgergeld-Bezieher können künftig darauf bestehen, dass Jobcenter sie über ihr Schwärzungsrecht informieren. Fehlt dieser Hinweis, können Betroffene gegen Versagungsbescheide vorgehen. Bei der Vorlage von Kontoauszügen können Betroffene aktiv nachfragen, ob sie bestimmte Angaben schwärzen dürfen. Verlangt das Jobcenter mehr als drei Monate, ist eine Begründung erforderlich.
Das Urteil zeigt den Spagat zwischen notwendiger Kontrolle und Datenschutz. Jobcenter müssen die Hilfebedürftigkeit prüfen, dürfen dabei aber nicht unverhältnismäßig in die Privatsphäre eingreifen. Das Gericht machte deutlich: Die Prüfung der Bedürftigkeit rechtfertigt nicht jeden Eingriff in persönliche Daten. Für Bürgergeld-Bezieher bedeutet das: Sie müssen kooperieren, haben aber klar definierte Schutzrechte. Die eigene Privatsphäre kann so geschützt werden, der Leistungsanspruch wird nicht gefährdet. Auch ein anderes Gerichtsurteil fiel zum Vorteil für Bürgergeld-Empfänger aus.
Quellen: Sächsisches Landessozialgericht, Bundessozialgericht, Bundesagentur für Arbeit
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