Corona Schutz-Verordnung ab 4. März

4. März

Neue Corona Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) tritt am 4. März 2022 in Kraft – weitreichende Lockerungen für den gesamten Kulturbetrieb

Mit Inkrafttreten der neuen Schutzverordnung am 4. März 2022 ergeben sich umfangreiche Änderungen für den gesamten Kulturbetrieb. Die Verordnung gilt bis zum 19. März 2022.

Allgemeines:

  • Die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen, Läden oder Angeboten bleibt bestehen (§ 5 Abs. 4). Gleiches gilt für die bekannten Mindestabstände (§ 3 Abs. 2).
  • Die Öffnung von Kultureinrichtungen kann weiterhin nur unter Einhaltung eines schriftlichen Hygienekonzepts stattfinden. Dabei sind die Anforderungen des Infektionsschutzes zu beachten. Die zuständigen Behörden können das Hygienekonzept und seine Einhaltung kontrollieren (§ 3 Abs. 1).
  • Es entfällt die Pflicht zur Kontakterfassung in Kultur- und Freizeiteinrichtungen. Es wird jedoch weiterhin eindringlich empfohlen, die Corona-Warn-App zur Kontaktnachverfolgung zu nutzen. (§ 5)

Clubs und Livemusikspielstätten:

Ab dem 4. März 2022 können zudem Clubs und Diskotheken („Tanzlustbarkeiten“) unter 2G+-Bedingungen geöffnet werden, es müssen also ein Impf- bzw. Genesenen-Nachweis und ein tagesaktueller Testnachweis (§ 2 Abs. 3) vorgelegt werden. Für diese Einrichtungen entfallen die Maskenpflicht und die Regelungen zum Mindestabstand (§ 12 Abs. 3).

Veranstaltungen bis 1.000 Personen

Veranstaltungen mit bis 1.000 Personen gleichzeitig können nun unter 3G-Zugangsregelungen stattfinden. (§ 11 Abs. 1)

  • Die Pflicht zum Tragen einer Maske am Platz entfällt.
  • Es gilt eine Maximalauslastung von 60 Prozent der Gesamtkapazität im Innenbereich und 75 Prozent im Außenbereich (§ 11 Abs. 3)

Großveranstaltungen (mehr als 1.000 Personen)

  • Auch bei Großveranstaltungen muss keine Maske am Platz getragen werden.
  • Veranstaltende von Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 gleichzeitigen Besuchern können zwischen dem Zugang nach der 2G- oder 3G-Regel wählen.
  • Bei Wahl des 2G-Modells (§ 11 Abs. 3) gelten folgende Kapazitätsbeschränkungen:
    o        im Innenbereich max. 60 Prozent, aber höchstens 6.000 Personen gleichzeitig,
    o        im Außenbereich max. 75 Prozent, aber höchstens 25.000 Personen gleichzeitig.
  • Bei Wahl des 3G-Modells gilt eine Maximalauslastung von 50 Prozent der Gesamtkapazität (§ 11 Abs. 4).

Link zur amtlichen Bekanntmachung

Zutreffende Regeln für Verein LBK eV. (Puppentheater Buratino)

 

 

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