Neue Regelungen für Verbandskasten im Auto

Verbandskasten

Autofahrer müssen einen Verbandskasten im Auto haben. Ab 1. Februar gilt eine neue Norm – Masken werden Pflicht. Was das für alte Kästen bedeutet und was generell drin sein muss.

Um Verletzte bei einem Verkehrsunfall schnell erstversorgen zu können, sind Autofahrer- und fahrerinnen in Deutschland zum Mitführen eines Verbandskastens verpflichtet. Dabei dürfen seit 2014 nur noch Kfz-Verbandskästen verkauft werden, die der sogenannten Norm „DIN 13164“ entsprechen.

Im Februar 2022 wurde eine Neuausgabe dieser Norm veröffentlicht – deren Übergangsfrist von einem Jahr nun ausläuft. Das bedeutet, dass ab Februar 2023 nur noch Verbandskästen nach der neuen Norm DIN 13164:2022 verkauft werden.

Zwei Masken werden Pflicht

Nach der neuen Normen-Version muss ein Verbandskasten künftig um zwei medizinische Masken ergänzt werden. Diese müssen mindestens Typ I entsprechen. Gemeint sind damit die sogenannten OP-Masken. Es ist also nicht verpflichtend, FFP2-Masken im Verbandskasten zu haben.

Die Masken sollen, ähnlich wie die Einmalhandschuhe, als zusätzlicher Hygieneschutz dienen und müssen staubdicht verpackt sein. Wichtig: Eine Austausch- oder Nachrüstpflicht für bestehende Kfz-Verbandskästen besteht dabei nicht. Verbandskästen mit den bislang gültigen Ausgaben der DIN 13164 Januar 1998 und Januar 2014 dürfen also weiterverwendet werden – sofern sie nicht abgelaufen sind.

Das ist in neuen Verbandskästen enthalten

Neben den Gesichtsmasken gibt es zwei weitere Änderungen: Bisher waren zwei Dreieckstücher vorgeschrieben, für Verbandskästen der neuen DIN genügt ein Dreieckstuch. Außerdem wurde das Verbandstuch (40 x 60 cm) ersatzlos gestrichen.

Laut ADAC gehört folgendes in den Verbandskasten:

  • 1 Heftpflaster, DIN 13019-A, 5mx2,5cm
  • 4 Wundschnellverbände, DIN 13019-E, 10x6cm
  • 2 Verbandpäckchen, DIN 13151-M
  • 1 Verbandpäckchen, DIN 13151-G
  • 2 Gesichtsmasken, mind. Typ 1, nach DIN EN 14683
  • 1 Verbandtuch, DIN 13152-A, 60x80cm
  • 6 Kompressen, 10x10cm
  • 2  Fixierbinden, DIN 61634-FB-6
  • 3  Fixierbinden, DIN 61634-FB-8
  • 1 Dreiecktuch, DIN 13 168-D
  • 1 Rettungsdecke, 210x160cm
  • 1 Erste-Hilfe-Schere, DIN 58279-A 145
  • 4 Einmalhandschuhe, DIN EN 455
  • 1 Erste-Hilfe-Broschüre
  • 2 Feuchttücher zur Hautreinigung
  • 1 14-teiliges Fertigpflasterset
  • 1 Verbandpäckchen K

Verwarnungsgeld bei abgelaufenem Material

Fehlt Erste-Hilfe-Material oder ist es abgelaufen, riskieren Autofahrer- und fahrerinnen bei einer Verkehrskontrolle ein Verwarnungsgeld von bis zu zehn Euro. Wird bei der Hauptuntersuchung außerdem festgestellt, dass der Verbandskasten unvollständig ist, Produkte abgelaufen sind oder komplett fehlen, liegt ein geringer Mangel vor.

Übrigens: Motorradfahrer- und fahrerinnnen sind nicht verpflichtet, Verbandmaterial mitzuführen. Der ADAC empfiehlt jedoch eine Mitnahme in speziell dafür vorgesehene Kraftradtaschen.

(Text gekürzt)


Quelle: ZDF

Bild: Pixabay

 

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