Minijob-Grenze steigt auf 520 Euro
Minijobberinnen und Minijobber können künftig 520 Euro statt 450 Euro durchschnittlich monatlich verdienen. Ab dem 1. Oktober 2022 wird sich die Minijob-Grenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren. Die wichtigsten Informationen zu den Änderungen für Minijobber und Arbeitgeber, finden Sie in diesem Beitrag.
Der Mindestlohn erhöht sich auf 12 Euro pro Stunde
Der Gesetzgeber erhöht zum 1. Oktober 2022 den gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro je Zeitstunde. Die Erhöhung geht auf eine Vereinbarung im Koalitionsvertrag zurück.
Minijob-Grenze wird auf 520 Euro monatlich angehoben
Die Verdienstgrenze im Minijob liegt seit dem Jahr 2013 unverändert bei 450 Euro im Monat. Zukünftig wird die Minijob-Grenze dynamisch und am Mindestlohn ausgerichtet angepasst. Das bedeutet, dass sich die Verdienstgrenze künftig an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und am Mindestlohn orientiert. Erhöht sich der Mindestlohn, steigt also auch die Minijob-Grenze.
Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro pro Stunde wird die Minijob-Grenze zum 1. Oktober 2022 entsprechend auf 520 Euro monatlich erhöht.
Midijob-Grenze wird von 1.300 auf 1.600 Euro angehoben
Als Midi-Job bezeichnet man Beschäftigungsverhältnisse, deren monatliches Arbeitsentgelt über dem Grenzwert eines Mini-Jobbers liegt und eine Höchstgrenze nicht überschreitet. Diese Grenzwerte für den Midi-Job haben sich wie folgt verändert:
- bis zum 30.9.2022 mehr als 450 € und nicht mehr als 1.300 €,
- ab dem 1.10.2022 mehr als 520 € und nicht mehr als 1.600 €.
Für die Berechnung des fiktiven beitragspflichtigen Entgelts gilt ab dem 1.10.2022 eine neue (gesetzlich festgelegte) Formel, die wie folgt lautet:
BE = F × G + ([1.600 : (1600 – G)] – [G : (1.600 – G)] x F) × (AE – G)
Dabei bedeuten: | BE = beitragspflichtige Einnahme |
AE = das Arbeitsentgelt in Euro | |
G = die Geringfügigkeitsgrenze (zunächst 520 €) | |
F = Faktor F (vom 1.10.2022 – 31.12.2022 = 0,7009) |
Die gekürzte Formel lautet dann: BE = 364,468 + 1,26075 x (AE – 520)
Die beitragspflichtige Einnahme für den Arbeitnehmerbeitrag ab dem 1.10.2022 ist nach einer weiteren neuen gesetzlich festgelegten Formel wie folgt zu ermitteln: (1.600 : 1.080) x (AE – 520)